Das Wappen der Gemeinde Staudach-Egerndach. Blauer Hintergrund, mit einem gemauerten weißen Stufengiebel. An der Spitze des Gibels befindet sich eine heraldische Lilie. Oberhalb davon ein gelbes Kreuz.

Änderung des Bebauungsplanes „Aiblbach“ der Gemeinde Staudach-Egerndach hinsichtlich der textlichen Festsetzungen gemäß § 13a BauGB; Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Staudach-Egerndach hat in seiner Sitzung am 11.12.2023 die Änderung des Bebauungsplanes „Aiblbach“ hinsichtlich der textlichen Festsetzungen als Satzung beschlossen. Die Bebauungsplanänderung tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die Änderung des Bebauungsplanes „Aiblbach“ samt Begründung in der Fassung vom 21.11.2023 wird im Sitzungssaal/Auslegungsraum, Obergeschoß, Ansprechpartner Herr Oberhorner, Bauamt, Rathausplatz 1, 83250 Marquartstein, während der allgemeinen Dienststunden (Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 07.30 – 12.00 Uhr, Mittwoch von 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.30 Uhr) zur Einsicht bereitgehalten. Dieser Raum ist barrierefrei. Außerhalb dieses Zeitraumes können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel.: 08641/6995-20). Auf Verlangen wird über den Inhalt der Bebauungsplanänderung Auskunft gegeben. Die Unterlagen können auch im Internet unter https://www.marquartstein.de eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 215 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes    und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Ferner wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§§ 39-44 BauGB) hingewiesen.

Marquartstein, den 12.01.2024

Gemeinde Staudach-Egerndach

(Siegel)

Martina Gaukler

Erste Bürgermeisterin

Änderung Bplan Aiblbach hinsichtlich der weiteren Festsetzungen 2023 Fassung 21112023